Man sagt, das deutsche Steuergesetz ist ein undurchschaubarer Dschungel, bei dem der Normalbürger ohne Hilfe kaum durchblickt. Da ist tatsächlich etwas dran. Grund dafür ist, dass der Staat mit Hilfe von Steuern bzw. mit Vergünstigungen bei manchen Steuern erreichen wollte, dass so etwas wie soziale Gerechtigkeit vorherrscht. Somit entstand ein Flickenteppich von dutzenden Paragrafen, die jede Menge Ausnahmen von der Regel ermöglichen. Manches kann man absetzen, auf manchen Aufwendungen bleibt man sitzen. Neulich erreichte uns die Frage nach dem Thema Haushalt bzw. die Auflösung von Haushalten. Sind sie steuerlich absetzbar? Und wenn ja, in welcher Höhe? Wir geben einen Überblick welche Regeln für diese Art der Aufwendungen gelten.
Haushaltsauflösung – was ist das?
Bei der Auflösung eines Haushalts handelt es sich um einen Vorgang, bei dem eine Wohnung oder ein Haus komplett entleert wird. Dabei findet kein Umzug der Einrichtung statt, sondern die Gegenstände werden verkauft, verschenkt, verschrottet oder auf sonstigem Wege verteilt.
Häufige Ursachen für solche Auflösungen sind Todesfälle. Eine Person stirbt, die Erben verzichten auf Nachlass aus den Wohnräumen. Oder, eine pflegebedürftige Person zieht in ein Heim um, und es besteht keine Chance auf eine Wiederkehr in eine eigene Wohnung. Das heißt, ambulante Pflege ist nicht mehr machbar. Auch dann wird aufgelöst.
Es gibt aber zum Glück auch weniger traurige Fälle, so der Experte für Haushaltsauflösung Hamburg. Nämlich dann, wenn Menschen in ein anderes Land auswandern. In dem Fall wird häufig alles veräußert. Es wäre einfach zu teuer die Sachen mitzunehmen.
Wie wird die Auflösung von Haushalten steuerlich behandelt?
Im deutschen Steuerrecht gibt es einen Paragraphen, der betrifft sogenannte außergewöhnliche Belastungen. Solche außergewöhnlichen Belastungen wurden mit der Idee eingeführt, dass unsere Mitbürger Aufwendungen geltend machen können, die eine allzu hohe Belastung darstellen, so dass es unfair wäre sie mit diesen Kosten allein zu lassen. Allerdings hat die Regierung einen engen Rahmen vorgeschrieben, was dabei von der Steuer abgesetzt werden kann und was nicht. Es hieß, die Kosten entstehen vor allem aus gesundheitlichen oder „sittlichen Gründen“.
Der Staat hat dabei vor allem Aufwendungen im Auge gehabt, die durch Krankheiten entstehen. Wenn zum Beispiel chronisch Kranke Menschen jeden Monat Medikamente kaufen müssen, deren volle Höhe nicht von den Kasse übernommen wird. Oder damit Kinder für die Pflege ihrer Eltern oder einer anderen Person nicht ihr gesamtes Einkommen ausgeben. Zudem hieß es auch, dass es Ausgaben sein sollen, derer man sich aufgrund von gesellschaftlichen „Verpflichtungen“ nicht entziehen kann. Ist das der Fall, dann hat man einen Anspruch auf Abzug der Aufwendungen. Für diese Ausgaben wurde festgelegt, dass sie nur dann greifen, wenn sie einen bestimmten Prozent-Betrag des zu versteuernden Einkommens übersteigen.
Außergewöhnliche Belastungen und die Auflösung von Haushalten
Wie steht es nun beim Thema außergewöhnliche Belastungen und deren Absetzen bei der Auflösung von einem Haushalt. Wie kann man sie geltend machen?
Wie so oft, ist auch dieses steuerliche Thema keines, bei dem man alle richtigen Antworten auf Hand hat. Eines, wo man das Gesetzbuch aufschlägt und die Höhe der Steuer und die Höhe der Abgaben genau geregelt ist und wo man unzählige, klar umschriebene Fälle vorfindet, die das erklären. Wie so oft, heißt es: „Kommt drauf an“.
Aufwendungen für private Auflösung vom Haushalt
Laut den Vorgaben der Finanzämter gilt die Auflösung von einem selbst bewohnten Haushalt in der Regel nicht als eine Art Aufwendung, die als außergewöhnliche Belastung anerkannt wird. Wer also sein Interieur renoviert und alle seine alten Möbel auf den Müll bringen möchte, der kann das nicht steuerlich geltend machen. Entrümpelung aus solchen Gründen ist keine Belastung, in die jemand unverschuldet geraten ist. Nicht einmal als haushaltsnahe Dienstleistungen können sie bei der Steuer angegeben werden, im Gegensatz zu Handwerkerrechnungen.
Anders sieht der Fall aus, wenn jemand aufgrund von Krankheit seine Wohnung umbauen muss. Zum Beispiel dann, jemand gerade pflegebedürftig geworden ist, oder einen Unfall hatte und nun im Rollstuhl sitzt. Solche Aufwendungen werden dann schon eher vom Finanzamt akzeptiert, so dass sie nach EStG sehr wahrscheinlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Aufwendungen bei vermieteten Immobilien
Bei Vermietungen sind die Voraussetzungen etwas anders als bei privater Nutzung einer Wohnung. Vermieter zu sein ist ein wenig wie unternehmerisch tätig zu werden. Bei solchen Aktivitäten erzielt man Umsatz und hat Kosten zu tragen. Als Vermieter darf man Kosten steuerlich absetzen, wenn sie für die Aufrechterhaltung oder Wartung der Wohnung angefallen sind. Dementsprechend dürfen Sie Aufwendungen für eine Auflösung in voller Höhe geltend machen, und sie gegen die Mieteinnahmen verrechnen. Wer zum Beispiel einen insolventen Mieter*in hat oder einen, der verstorben ist, der darf die Wohnung räumen lassen. Die dafür entstandenen Kosten sind jedoch nicht als außergewöhnliche Belastung qualifiziert, sondern als sogenannte Werbungskosten.
Aufwendungen bei Gewerbe
Nicht nur Vermieter sind die einzig denkbaren Kunden für eine Haushaltsauflösung. Häufig ist es so, das Unternehmen oder Betriebe Wohnungen unterhalten für ihre Mitarbeiter. Oder, sie übernehmen zumindest deren Umzugskosten, wenn sie von einer Niederlassung in die andere versetzt werden. In diesem Fall bekommt die Firma eine Rechnung vom Dienstleister.
Auch hier gelten die gleichen Regeln, wie beim Vermieter. Wenn der Aufwand notwendig war, um den Umsatz des Unternehmens zu erzielen, dann sind solche Aufwendungen für die Auflösung von Haushalten ebenfalls Teil der betrieblichen Kosten. Diese können Arbeitgeber von den Einnahmen absetzen und mindern damit ihre Steuerlast.
Allerdings ist es auch hier wichtig zu wissen, dass solche Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung zu verbuchen sind, sonder als normale betriebliche Werbungskosten.
Fazit: steuerliche Behandlung von außergewöhnliche Belastungen
Die Kategorie außergewöhnliche Belastung hat Vater Staat vor allem deswegen erschaffen, um kranken Menschen finanziell unter die Arme zu greifen. Es ist dem Steuerzahler nicht zuzumuten, dass diese auf ihren Krankheitskosten sitzenbleiben. Dabei muss nicht grundsätzlich eine Pflegebedürftigkeit oder eine schwere Krankheit vorliegen. Es soll einfach darum gehen, dass die Bürger nicht einen hohen Teil ihres Einkommens für die Behandlung ihrer medizinischen Probleme ausgeben müssen. Denn damit würden diese massiv benachteiligt. Nicht nur wegen der hohen Ausgaben, sondern kranke Menschen haben es ohnehin schwerer ein gutes Einkommen zu erzielen. Gut gemeint auf jeden Fall.
Als Beispiel seien Brillenträger genannt. Wer jedes Jahr 2-3 teure Brillen benötigt, weil sie beruflich bedingt immer kaputtgehen, der gibt viel Geld wegen seiner Augenprobleme aus. Kommen dann noch weitere Ausgaben hinzu, weil sie Rückenschmerzen haben, dann sammelt sich da so einiges an. Das ist nicht unüblich, denn viele Ärzte verschreiben kaum noch Rezepte für Massagen. Es kann somit so gut wie jeden Bürger treffen.
Unser Tipp dazu: Im Steuerrecht gibt es eine Grenze für außergewöhnliche Belastung, ab der man sie absetzen kann. Dabei gelten keine fixen Beträge, sondern das Limit liegt bei einem Prozentsatz vom Bruttoeinkommen. Sollten Sie in diesem Bereich vorhersehbare Kosten haben, dann versuchen Sie diese alle in einem Kalenderjahr unterzubringen: Zahnimplantat, neue Brillen, Massagen, Kuren – einfach alle Rechnungen sammeln und am Ende des Jahres bei der Steuer geltend machen.
Was die Abrechnung einer Haushaltsauflösung angeht ist die Grenze sehr eng gesetzt. Einfach so können Sie die Ausgaben nicht absetzen. Wenn dieser Vorgang jedoch notwendig ist, um die Gesundheit aufrechtzuerhalten, dann wird das Finanzamt eher keine Probleme machen.